Schulbegleitdienst - Inklusion

Der Malteser Schulbegleitdienst

Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, Integrationshelferinnen und -helfer oder Schulassistentinnen und -assistenten unterstützen Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene mit (drohender) Behinderung und besonderem Förderbedarf im Hort oder Kindergarten, in allen Schulformen, von der Grundschule über die weiterführende Schule, bis hin zur Berufsschule oder Universität.

Während die Einrichtung ihren pädagogischen Kernaufgaben und ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag nachkommt, ist die Schulbegleitung für individuelle Hilfen zur Ermöglichung oder Erleichterung der Teilhabe zuständig. Schulbegleitungen unterstützen die Kinder und Jugendlichen auf Basis ihrer individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie ihres Hilfe- und/oder Förderplans.

Die konkreten Hilfen richten sich immer nach dem individuellen und konkreten Bedarf der Schülerinnen und Schüler. Als mögliche „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ ergeben sich für die Schulbegleitung mehrere Tätigkeitsfelder:

  • Begleitung während des Unterrichts (Organisation des Arbeitsplatzes, Unterstützung beim Aufgabenverständnis, Vermeiden von Überforderungssituationen, usw.)  
  • Schulbegleitende Unterstützung (Raumwechsel, Toilettenbesuch, An- und Auskleiden, Pausen)
  • Begleitung auf dem Schulweg
  • Während der schulischen Ganztagsbetreuung
  • Je nach Bewilligung auch bei Klassenfahrten und Schulveranstaltungen

Vom Hinweis zur Hilfe
Meistens werden die Eltern seitens der Schule oder des Kindergartens darauf aufmerksam gemacht, dass es Unterstützungsmöglichkeiten für ihr Kind gibt. Bald darauf stellt sich die Frage, wie das Kind eine gute Schulbegleitung erhalten kann.

Die Diagnose stellt der Arzt
Um eine Schulbegleitung beantragen zu können, muss eine ärztliche Diagnose vorliegen. Es empfiehlt sich, zeitnah einen Termin mit einem Facharzt oder Psychotherapeuten, der über Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer oder körperlicher Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, zu vereinbaren.

Antragstellung und Genehmigung
Ist die Diagnose gestellt, kann der Antrag beim zuständigen Kostenträger gestellt werden. Das Jugendamt ist zuständig bei Eingliederungshilfen für drohende seelische Behinderungen (nach §35a SGB VIII).

Für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen wird der Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe gestellt (nach § 112 SGB IX i.V.m. § 75 SGB IX). Das Amt legt im Bescheid die Art der Hilfe und deren zeitlichen Umfang sowie die erforderliche Qualifikation der Betreuungsperson fest. 
Sie als Eltern bzw. Personensorgeberechtigte haben die Wahlfreiheit aus den anerkannten Anbietern ihrer Region. 

Die beste Begleitung finden
Anhand der Vorgaben des Kostenträgers suchen wir die passende Schulbegleitung für Ihr Kind aus. Dabei achten wir darauf, dass „die Chemie stimmt“. Wir erklären Ihnen gerade die ersten Schritte besonders sorgfältig und begleiten Sie im weiteren Verlauf persönlich.

Wie lange eine Schulbegleiterin oder ein Schulbegleiter ein Kind betreut ist sehr unterschiedlich. Die Begleitung kann wenige Monate oder bis zu mehreren Jahren dauern. Die Schulbegleitung fängt bei der frühkindlichen Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen an, setzt sich in der Begleitung von Kindern und Jugendlichen in allen Schulformen fort und geht darüber hinaus auch in die Begleitung von jungen Erwachsenen zur Universität oder Ausbildungseinrichtung über. Dauer und Umfang der Schulbegleitung ist davon abhängig, wie lange sie vom Kosten- und Leistungsträger genehmigt wird. 

Susanne Zöllin

Susanne Zöllin
Leitung Schulbegleitdienst
Tel. 07531 8104-59
Nachricht senden